Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Im Verfahren FinanzOnline ist
1.Ziffer einsfür Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowiefür Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
2.Ziffer 2für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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