Art. 1 § 3c FOnV 2006 Rücksetzung der Zugangsdaten

FOnV 2006 - FinanzOnline-Verordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in § 3a oder § 3b genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten einer natürlichen Person kann auch elektronisch gestellt werden. Wurden die Zugangsdaten im Rahmen der Online-Identifikation bekanntgegeben, kann der Antrag auch im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt werden.Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in Paragraph 3 a, oder Paragraph 3 b, genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten einer natürlichen Person kann auch elektronisch gestellt werden. Wurden die Zugangsdaten im Rahmen der Online-Identifikation bekanntgegeben, kann der Antrag auch im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des § 3a Abs. 3 im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 3d zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des Paragraph 3 a, Absatz 3, im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß Paragraph 3 d, zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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