Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.
In Kraft seit 17.02.2016 bis 31.12.9999
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