Art. 1 § 8 FOnV 2006

FinanzOnline-Verordnung 2006

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2016 bis 31.12.2026

Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2016 bis 31.12.2026

Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.

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