Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels
1.Ziffer einsE-ID gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,E-ID gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
2.Ziffer 2elektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 1183 vom 30.04.2024 S. 1, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oderelektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Verordnung Amtsblatt Nummer L 1183 vom 30.04.2024 Seite 1, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
3.Ziffer 3Eingabe von Zugangsdaten und eines zweiten Authentifizierungsfaktors. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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