Art. 1 § 4 FOnV 2006 Elektronische Akteneinsicht

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Im Verfahren FinanzOnline ist

  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.Anträge auf Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Abs. 1 nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Absatz eins, nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.
  3. 1.Ziffer einsfür Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowiefür Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
  4. 2.Ziffer 2für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.2019

Im Verfahren FinanzOnline ist

  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.Anträge auf Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Abs. 1 nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Absatz eins, nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.
  3. 1.Ziffer einsfür Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowiefür Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
  4. 2.Ziffer 2für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei

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