Art. 3 § 10 FOnV 2006 Gebühren und Verkehrsteuern

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2018 bis 31.12.9999

Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz, sowie der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz, sowie der Verrechnungsweisung nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957.

Stand vor dem 27.04.2018

In Kraft vom 13.11.2012 bis 27.04.2018

Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz, sowie der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz, sowie der Verrechnungsweisung nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957.

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