(1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:
1. | die Art der Gesellschaft und deren Firma; | |||||||||
2. | Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Kanzleisitz der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage; | |||||||||
3. | den Kanzleisitz der Gesellschaft; | |||||||||
4. | alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des § 25 erfüllt sind; | |||||||||
5. | die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen. |
(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Notariatskammer kann der Notar-Partnerschaft eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, für einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu sorgen.
0 Kommentare zu § 23 NO