Art. 7 § 22 FOnV 2006 (weggefallen)

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2018 bis 31.12.9999
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 9 Abs. 1 EU-QuStGArt. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 9 Abs. 1 EU-QuStG zu übermittelnden Daten7 § 22 FOnV 2006 seit 27.04.2018 weggefallen. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 9, Absatz eins, EU-QuStG. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EU-QuStG zu übermittelnden Daten.

Stand vor dem 27.04.2018

In Kraft vom 01.03.2006 bis 27.04.2018
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 9 Abs. 1 EU-QuStGArt. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 9 Abs. 1 EU-QuStG zu übermittelnden Daten7 § 22 FOnV 2006 seit 27.04.2018 weggefallen. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 9, Absatz eins, EU-QuStG. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EU-QuStG zu übermittelnden Daten.

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