§ 9 2. COVID-19-JuBG Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 3130. MärzJuni 2021 eingetretenen Überschuldung.
  2. (2)Absatz 2,Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Schuldner bei Ablauf des 3130. MärzJuni 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 3130. MärzJuni 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4,Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG.

Stand vor dem 24.03.2021

In Kraft vom 24.12.2020 bis 24.03.2021
  1. (1)Absatz eins,Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 3130. MärzJuni 2021 eingetretenen Überschuldung.
  2. (2)Absatz 2,Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Schuldner bei Ablauf des 3130. MärzJuni 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 3130. MärzJuni 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4,Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG.

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