§ 27 IG-ZG Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999

Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen. Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des Paragraph 79, Absatz 2, der Exekutionsordnung erfüllen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999

Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen. Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des Paragraph 79, Absatz 2, der Exekutionsordnung erfüllen.

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