§ 27 IG-ZG Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen

IG-ZG - Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen. Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des Paragraph 79, Absatz 2, der Exekutionsordnung erfüllen.

In Kraft seit 01.06.1996 bis 31.12.9999
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