Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Teilt das Internationale Gericht mit, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu beenden ist, so ist der Strafgefangene umgehend freizulassen oder der für die Vollziehung fremdenpolizeilicher Vorschriften zuständigen Behörde zu übergeben, sofern nicht ein inländisches Strafverfahren oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder Anlaß besteht, ein solches Verfahren einzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung wegen einer vor der Übernahme der Strafvollstreckung begangenen Handlung ist nur nach Maßgabe des § 21 zulässig.Die Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung wegen einer vor der Übernahme der Strafvollstreckung begangenen Handlung ist nur nach Maßgabe des Paragraph 21, zulässig.
In Kraft seit 01.06.1996 bis 31.12.9999
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