§ 16 IG-ZG Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

IG-ZG - Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichts auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichts um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung der Festnahme des Beschuldigten, die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung der Person zu beantragen, wenn sich die gesuchte Person noch nicht in Haft befindet. Im Übrigen sind auf die Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Vor der Entscheidung hat das Gericht die festgenommene Person unverzüglich von der vor dem Internationalen Gericht erhobenen Anklage oder den erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen mit der gesuchten Person, so sind geeignete Erhebungen zu veranlassen oder ist das Internationale Gericht um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen.
  3. (3)Absatz 3,Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung steht nur die Beschwerde nach § 1 Abs. 1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, BGBl. Nr. 864/1992, zu. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung des Überstellungsverfahrens oder die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung abgelehnt werden, steht der Staatsanwaltschaft die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung steht nur die Beschwerde nach Paragraph eins, Absatz eins, des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,, zu. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung des Überstellungsverfahrens oder die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung abgelehnt werden, steht der Staatsanwaltschaft die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
  4. (4)Absatz 4,Die Übergabe der festgenommenen Person an das Internationale Gericht hat innerhalb von 14 Tagen ab Verhängung der Überstellungshaft zu erfolgen. Ein inländisches Straf- oder Auslieferungsverfahren steht der Übergabe nicht entgegen. Die Vorlage urschriftlicher Überstellungsunterlagen durch das Internationale Gericht ist nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5,Das Gericht hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen,
    1. 1.Ziffer einswenn das Internationale Gericht darum ersucht oder sein Ersuchen sonst widerruft,
    2. 2.Ziffer 2wenn festgestellt wird, daß die festgenommene Person allem Anschein nach mit der gesuchten Person nicht ident ist, oder
    3. 3.Ziffer 3nach Ablauf von 14 Tagen ab Verhängung der Überstellungshaft, wenn innerhalb dieser Frist keine Übergabe der festgenommenen Person an das Internationale Gericht erfolgt.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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