§ 14 IG-ZG Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung

IG-ZG - Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Anbot der Überstellung
  1. (1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an die Bundesministerin für Justiz zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat das Internationale Gericht zu befragen, ob die Übertragung der Strafverfolgung und die Überstellung begehrt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach Paragraph 28, Absatz eins, ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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