§ 14 IG-ZG Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
Anbot der Überstellung
  1. (1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daßdass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen GerichtesGerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft nachbei Gericht die Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesemund die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministeriumdie Bundesministerin für Justiz zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat das Internationale Gericht zu befragen, ob die Übertragung der Strafverfolgung und die Überstellung begehrt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach Paragraph 28, Absatz eins, ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.06.1996 bis 21.03.2020
Anbot der Überstellung
  1. (1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daßdass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen GerichtesGerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft nachbei Gericht die Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesemund die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministeriumdie Bundesministerin für Justiz zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat das Internationale Gericht zu befragen, ob die Übertragung der Strafverfolgung und die Überstellung begehrt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach Paragraph 28, Absatz eins, ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

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