Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die übernommene Strafvollstreckung kann mit Zustimmung des Internationalen Gerichtes auf Ersuchen eines dritten Staates diesem übertragen werden.
(2)Absatz 2,Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes auf Überstellung eines Strafgefangenen in einen anderen Staat ist umgehend zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Gericht zuzuleiten.
In Kraft seit 01.06.1996 bis 31.12.9999
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