(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe. (Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach Paragraph 16, oder einer Durchbeförderung nach Paragraph 18, nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe.
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