§ 1a IG-ZG (Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten), Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung - JUSLINE Österreich
§ 1a IG-ZG Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung
IG-ZG - Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit einer Einrichtung, die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Abs. 2), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den §§ 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht“ gleichzuhalten ist.Soweit einer Einrichtung, die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Absatz 2,), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den Paragraphen 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht“ gleichzuhalten ist.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Einrichtungen kundzumachen, für die Rechtshilfe nach Abs. 1 zu leisten ist.Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Einrichtungen kundzumachen, für die Rechtshilfe nach Absatz eins, zu leisten ist.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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