§ 1 IG-ZG Allgemeine Bestimmungen

IG-ZG - Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Internationales Gericht

Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

  1. 1.Ziffer einsdas durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, BGBl. Nr. 37/1995, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,
  2. 2.Ziffer 2das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda und
  3. 3.Ziffer 3den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Z 1 und 2 genannten Gerichte,den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Ziffer eins und 2 genannten Gerichte,
einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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