§ 1 IG-ZG Allgemeine Bestimmungen

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
Internationales Gericht

Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

  1. 1.Ziffer einsdas durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, BGBl. Nr. 37/1995, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien und,das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien und,
  2. 2.Ziffer 2das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda, und
  3. 3.Ziffer 3den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Z 1 und 2 genannten Gerichte,den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Ziffer eins und 2 genannten Gerichte,
einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.06.1996 bis 30.06.2012
Internationales Gericht

Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

  1. 1.Ziffer einsdas durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, BGBl. Nr. 37/1995, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien und,das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien und,
  2. 2.Ziffer 2das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda, und
  3. 3.Ziffer 3den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Z 1 und 2 genannten Gerichte,den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Ziffer eins und 2 genannten Gerichte,
einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.

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