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Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG. Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel 70, des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 5, 33 Absatz eins bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 65 bis 67 ARHG.
Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG. Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel 70, des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 5, 33 Absatz eins bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 65 bis 67 ARHG.