§ 40 IStGH-ZG Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999

Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG. Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel 70, des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 5, 33 Absatz eins bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 65 bis 67 ARHG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999

Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG. Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel 70, des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 5, 33 Absatz eins bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 65 bis 67 ARHG.

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