§ 25 IStGH-ZG Vereinfachte Überstellung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß § 24 Abs. 1 in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in § 24 Abs. 3 angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach § 5 Abs. 2, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in Paragraph 24, Absatz 3, angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2,, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.
  2. (2)Absatz 2,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall der vereinfachten Überstellung kann die Übermittlung des Überstellungsersuchens und der begleitenden Unterlagen durch den Internationalen Strafgerichtshof unterbleiben.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.10.2002 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz eins,Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß § 24 Abs. 1 in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in § 24 Abs. 3 angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach § 5 Abs. 2, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in Paragraph 24, Absatz 3, angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2,, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.
  2. (2)Absatz 2,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall der vereinfachten Überstellung kann die Übermittlung des Überstellungsersuchens und der begleitenden Unterlagen durch den Internationalen Strafgerichtshof unterbleiben.

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