Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß § 24 Abs. 1 in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in § 24 Abs. 3 angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat das Gericht, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach § 5 Abs. 2, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in Paragraph 24, Absatz 3, angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat das Gericht, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2,, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.
(3)Absatz 3,Im Fall der vereinfachten Überstellung kann die Übermittlung des Überstellungsersuchens und der begleitenden Unterlagen durch den Internationalen Strafgerichtshof unterbleiben.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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