§ 20 IStGH-ZG Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter

IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Rechtshilfe durch Übermittlung von Aktenabschriften (Ablichtungen) oder Informationen, die den österreichischen Behörden von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit überlassen worden sind, so dürfen die Unterlagen dem Internationalen Strafgerichtshof nur mit deren Zustimmung übermittelt werden. Von der Verweigerung der Zustimmung ist der Gerichtshof in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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