Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Erhält die Republik Österreich ein Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, die dieselbe Person betreffen, so entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Art. 90 des Statuts, welchem Ersuchen Vorrang zukommt.Erhält die Republik Österreich ein Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, die dieselbe Person betreffen, so entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Artikel 90, des Statuts, welchem Ersuchen Vorrang zukommt.
(2)Absatz 2,Hat der Bundesminister für Justiz einem Auslieferungsersuchen eines anderen Staates den Vorrang gegenüber einem Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs eingeräumt, wird das Auslieferungsersuchen in der Folge aber abgelehnt oder zurückgezogen, so ist dies dem Internationalen Strafgerichtshof unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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