§ 36 IStGH-ZG Bedingte Entlassung und Begnadigung

IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung, eine Begnadigung oder die Herabsetzung der Strafe eines vom Internationalen Strafgerichtshof Verurteilten entscheidet der Internationale Strafgerichtshof.
  2. (2)Absatz 2,Stellt die verurteilte Person einen Antrag auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung der Strafe, so ist dieser dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Umstände, die für eine bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung der Strafe sprechen, sind dem Internationalen Strafgerichtshof von Amts wegen mitzuteilen.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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