§ 35 IStGH-ZG Berichte über den Strafvollzug

IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Strafgerichtshof verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesministerium für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluss der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesministerium für Justiz ist umgehend zu berichten, wenn der Strafgefangene vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft geflohen ist oder wenn die Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist. Solche Berichte sind dem Internationalen Strafgerichtshof unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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