Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2026
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs werden Personen durch Österreich durchgeliefert und zur Sicherung der Durchlieferung in Haft gehalten.
(2)Absatz 2,Ein Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die Person auf dem Luftweg befördert wird und eine Zwischenlandung auf österreichischem Hoheitsgebiet nicht vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung ist die durchzuliefernde Person festzunehmen und der Internationale Strafgerichtshof um Übermittlung eines Ersuchens um Durchlieferung unter Anschluss der in Art. 89 Abs. 3 lit. b des Statuts angeführten Unterlagen zu ersuchen.Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung ist die durchzuliefernde Person festzunehmen und der Internationale Strafgerichtshof um Übermittlung eines Ersuchens um Durchlieferung unter Anschluss der in Artikel 89, Absatz 3, Litera b, des Statuts angeführten Unterlagen zu ersuchen.
(4)Absatz 4,Die durchzuliefernde Person ist zu enthaften, wenn das Ersuchen um Durchlieferung nicht innerhalb von 96 Stunden eingelangt ist. Die Enthaftung steht einer neuerlichen Festnahme auf der Grundlage eines Ersuchens nach den §§ 24 Abs. 1 oder 26 Abs. 1 nicht entgegen.Die durchzuliefernde Person ist zu enthaften, wenn das Ersuchen um Durchlieferung nicht innerhalb von 96 Stunden eingelangt ist. Die Enthaftung steht einer neuerlichen Festnahme auf der Grundlage eines Ersuchens nach den Paragraphen 24, Absatz eins, oder 26 Absatz eins, nicht entgegen.
(5)Absatz 5,Über die Durchlieferung hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Durchlieferung ist zu bewilligen, sofern dadurch die Überstellung nicht verhindert oder verzögert wird. Ein inländischer Strafanspruch wegen einer nicht in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallenden strafbaren Handlung steht der Durchlieferung nicht entgegen. Gegen die Bewilligung der Durchlieferung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 3 und 5 finden auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs oder eines Staates, der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe übernommen hat, um Durchbeförderung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich mit der Maßgabe Anwendung, dass der Internationale Strafgerichtshof im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung um Übermittlung eines Ersuchens um Durchbeförderung unter Anschluss einer Kopie des rechtskräftigen Urteils zu ersuchen ist.Die Absatz eins bis 3 und 5 finden auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs oder eines Staates, der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe übernommen hat, um Durchbeförderung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich mit der Maßgabe Anwendung, dass der Internationale Strafgerichtshof im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung um Übermittlung eines Ersuchens um Durchbeförderung unter Anschluss einer Kopie des rechtskräftigen Urteils zu ersuchen ist.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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