§ 37 IStGH-ZG (Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof), Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat - JUSLINE Österreich
§ 37 IStGH-ZG Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat
IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Überstellung des Strafgefangenen in einen anderen Staat zur Fortsetzung der Strafvollstreckung ist umgehend zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Strafgerichtshof zuzuleiten.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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