Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Eine zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe übernommene Person darf in Österreich ohne Zustimmung des Internationalen Strafgerichtshofs wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich das Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs nicht bezieht, weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
(2)Absatz 2,Die Spezialität der Vollstreckung steht einer solchen Maßnahme nicht entgegen, wenn
1.Ziffer einssich die Person nach ihrer Entlassung länger als 30 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte;
2.Ziffer 2die Person das Gebiet der Republik Österreich, auf welche Weise auch immer, verlässt und freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird; oder
3.Ziffer 3der Internationale Strafgerichtshof auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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