§ 28 IStGH-ZG (Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof), Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung - JUSLINE Österreich
§ 28 IStGH-ZG Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung
IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im Inland eine Strafe wegen einer anderen Tat als derjenigen, derentwegen die Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof angeordnet wurde, so kann er dem Internationalen Strafgerichtshof unter den mit diesem zu vereinbarenden Bedingungen vorläufig übergeben werden.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsder Internationale Strafgerichtshof darum ersucht oder sein Ersuchen um Überstellung sonst widerruft,
2.Ziffer 2festgestellt wird, dass die festgenommene Person allem Anschein nach nicht mit der gesuchten Person ident ist, oder
3.Ziffer 3der Internationale Strafgerichtshof seine Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens vor diesem Gerichtshof feststellt.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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