§ 28 IStGH-ZG Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung

IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im Inland eine Strafe wegen einer anderen Tat als derjenigen, derentwegen die Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof angeordnet wurde, so kann er dem Internationalen Strafgerichtshof unter den mit diesem zu vereinbarenden Bedingungen vorläufig übergeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Gericht hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Internationale Strafgerichtshof darum ersucht oder sein Ersuchen um Überstellung sonst widerruft,
    2. 2.Ziffer 2festgestellt wird, dass die festgenommene Person allem Anschein nach nicht mit der gesuchten Person ident ist, oder
    3. 3.Ziffer 3der Internationale Strafgerichtshof seine Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens vor diesem Gerichtshof feststellt.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 IStGH-ZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 IStGH-ZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 IStGH-ZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 IStGH-ZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 IStGH-ZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IStGH-ZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 IStGH-ZG
§ 29 IStGH-ZG