Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung, der Gegenüberstellung oder einer sonstigen Untersuchungshandlung unter zu vereinbarenden Bedingungen dem Gerichtshof zu überstellen, wenn sie der Überstellung zustimmt.
(2)Absatz 2,Befindet sich die zu überstellende Person auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs um Übernahme der Strafvollstreckung gemäß § 33 Abs. 1 in Haft, so ist ihre Zustimmung zur Überstellung nicht erforderlich.Befindet sich die zu überstellende Person auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs um Übernahme der Strafvollstreckung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Haft, so ist ihre Zustimmung zur Überstellung nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft nicht.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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