Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln, soweit deren Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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