§ 7 IStGH-ZG Überstellung österreichischer Staatsbürger

IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof (§§ 24 bis 28), einer Durchlieferung oder Durchbeförderung (§ 31) sowie einer Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Strafe nicht entgegen. (Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof (Paragraphen 24 bis 28), einer Durchlieferung oder Durchbeförderung (Paragraph 31,) sowie einer Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Strafe nicht entgegen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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