§ 9 IStGH-ZG (Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof), Konsultationspflicht; Ablehnung von Ersuchen des Gerichtshofs - JUSLINE Österreich
§ 9 IStGH-ZG Konsultationspflicht; Ablehnung von Ersuchen des Gerichtshofs
IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mit dem Internationalen Strafgerichtshof sind Konsultationen zum Zweck der Regelung der Angelegenheit insbesondere dann durchzuführen, wenn die Erledigung eines Ersuchens des Gerichtshofs
1.Ziffer einseinem anerkannten Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Art. 93 Abs. 3 des Statuts);einem anerkannten Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Artikel 93, Absatz 3, des Statuts);
2.Ziffer 2die nationale Sicherheit beeinträchtigen würde (Art. 72 und 93 Abs. 4 des Statuts);die nationale Sicherheit beeinträchtigen würde (Artikel 72 und 93 Absatz 4, des Statuts);
3.Ziffer 3die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines anderen Staates verletzen würde (Art. 98 Abs. 1 des Statuts);die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines anderen Staates verletzen würde (Artikel 98, Absatz eins, des Statuts);
4.Ziffer 4mit völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stünde, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaates an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf (Art. 98 Abs. 2 des Statuts).mit völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stünde, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaates an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf (Artikel 98, Absatz 2, des Statuts).
(2)Absatz 2,Im Zuge der Konsultationen ist zu prüfen, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter bestimmten Bedingungen entsprochen werden kann.
(3)Absatz 3,Kann die Angelegenheit im Zuge der Konsultationen nicht geregelt werden, so ist der Internationale Strafgerichtshof um Abänderung des Ersuchens zu ersuchen. Kommt die Abänderung des Ersuchens durch den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht, so ist das Ersuchen abzulehnen.
(4)Absatz 4,Über die Ablehnung entscheidet der Bundesminister für Justiz, in den in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Im Fall des Abs. 1 Z 2 ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister herzustellen. Der Internationale Strafgerichtshof ist von der Ablehnung des Ersuchens unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.Über die Ablehnung entscheidet der Bundesminister für Justiz, in den in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister herzustellen. Der Internationale Strafgerichtshof ist von der Ablehnung des Ersuchens unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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