§ 3 IStGH-ZG Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Artikel 25, des Statuts

  1. 1.Ziffer einsVölkermord (Art. 6 des Statuts),Völkermord (Artikel 6, des Statuts),
  2. 2.Ziffer 2ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 7, des Statuts),
  3. 3.Ziffer 3ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oderein Kriegsverbrechen (Artikel 8, des Statuts) oder
  4. 4.Ziffer 4das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)das Verbrechen der Aggression (Artikel 8 b, i, s, des Statuts)
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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