Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nicht ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Taten, derentwegen die Person vom Internationalen Strafgerichtshof rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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