§ 3 IStGH-ZG Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne dernach Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Art. 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde. Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne dernach Artikel 525, Absatz eins, Litera a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Artikel 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.

  1. 1.Ziffer einsVölkermord (Art. 6 des Statuts),Völkermord (Artikel 6, des Statuts),
  2. 2.Ziffer 2ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 7, des Statuts),
  3. 3.Ziffer 3ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oderein Kriegsverbrechen (Artikel 8, des Statuts) oder
  4. 4.Ziffer 4das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)das Verbrechen der Aggression (Artikel 8 b, i, s, des Statuts)

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.10.2002 bis 21.03.2020

Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne dernach Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Art. 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde. Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne dernach Artikel 525, Absatz eins, Litera a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Artikel 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.

  1. 1.Ziffer einsVölkermord (Art. 6 des Statuts),Völkermord (Artikel 6, des Statuts),
  2. 2.Ziffer 2ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 7, des Statuts),
  3. 3.Ziffer 3ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oderein Kriegsverbrechen (Artikel 8, des Statuts) oder
  4. 4.Ziffer 4das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)das Verbrechen der Aggression (Artikel 8 b, i, s, des Statuts)

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