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Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne dernach Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Art. 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde. Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne dernach Artikel 525, Absatz eins, Litera a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Artikel 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.
Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne dernach Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Art. 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde. Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne dernach Artikel 525, Absatz eins, Litera a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Artikel 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.