Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.
(2)Absatz 2,Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen Strafgerichtshof begehrten Sachverständigengutachtens sind vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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