§ 42 IStGH-ZG (Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof), Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen - JUSLINE Österreich
§ 42 IStGH-ZG Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen
IStGH-ZG - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckung richtet sich nach § 41.Die Vollstreckung richtet sich nach Paragraph 41,
(3)Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des § 406 der Exekutionsordnung erfüllen.Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des Paragraph 406, der Exekutionsordnung erfüllen.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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