§ 42 IStGH-ZG Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Vollstreckung richtet sich nach § 41.Die Vollstreckung richtet sich nach Paragraph 41,
  3. (3)Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des § 79 Abs. 2406 der Exekutionsordnung erfüllen.Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des Paragraph 79, Absatz 2406, der Exekutionsordnung erfüllen.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.10.2002 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Vollstreckung richtet sich nach § 41.Die Vollstreckung richtet sich nach Paragraph 41,
  3. (3)Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des § 79 Abs. 2406 der Exekutionsordnung erfüllen.Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des Paragraph 79, Absatz 2406, der Exekutionsordnung erfüllen.

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