§ 28 IG-ZG Schlussbestimmungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 1a jetzt § 29 Abs. 1)Anmerkung, Absatz eins a, jetzt Paragraph 29, Absatz eins,)

  2. (1a)Absatz eins a,§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2011 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

    (Anm.: Abs. 3 jetzt § 30)Anmerkung, Absatz 3, jetzt Paragraph 30,)

  4. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 21.03.2020
Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 1a jetzt § 29 Abs. 1)Anmerkung, Absatz eins a, jetzt Paragraph 29, Absatz eins,)

  2. (1a)Absatz eins a,§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2011 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

    (Anm.: Abs. 3 jetzt § 30)Anmerkung, Absatz 3, jetzt Paragraph 30,)

  4. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

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