§ 12 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Verlängerung der Frist für die Ausnützung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung

§§ 2 § 12 und 8 12. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs seit 31.12.2020 weggefallen. 1 GBG). Paragraphen 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (Paragraphen 55 und 56 Absatz eins, GBG).

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.2020
Verlängerung der Frist für die Ausnützung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung

§§ 2 § 12 und 8 12. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs seit 31.12.2020 weggefallen. 1 GBG). Paragraphen 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (Paragraphen 55 und 56 Absatz eins, GBG).

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