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§§ 2 § 12 und 8 12. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs seit 31.12.2020 weggefallen. 1 GBG). Paragraphen 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (Paragraphen 55 und 56 Absatz eins, GBG).
§§ 2 § 12 und 8 12. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs seit 31.12.2020 weggefallen. 1 GBG). Paragraphen 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (Paragraphen 55 und 56 Absatz eins, GBG).