§ 13 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999
Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz

Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG§ 13 liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 312. Jänner 2021 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hatCOVID-19-JuBG seit 31.01.2021 weggefallen. Ein Kredit im Sinne des Paragraph eins, EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 15.10.2020 bis 31.01.2021
Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz

Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG§ 13 liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 312. Jänner 2021 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hatCOVID-19-JuBG seit 31.01.2021 weggefallen. Ein Kredit im Sinne des Paragraph eins, EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.

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