§ 2 COVID-19-GesG (weggefallen)

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.Abweichend von Paragraph 104, Absatz eins, AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.Abweichend von Paragraph 27 a, GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  4. (3a)Absatz 3 a,Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum 30. Juni 2023 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum 30. Juni 2023 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.

    (Anm.: Abs. 3b mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 b, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  5. (4)Absatz 4,Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2023 stattfinden.Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2023 stattfinden.

    (Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

§ 2 COVID-19-GesG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 31.12.2022 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.Abweichend von Paragraph 104, Absatz eins, AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.Abweichend von Paragraph 27 a, GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  4. (3a)Absatz 3 a,Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum 30. Juni 2023 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum 30. Juni 2023 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.

    (Anm.: Abs. 3b mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 b, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  5. (4)Absatz 4,Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2023 stattfinden.Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2023 stattfinden.

    (Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

§ 2 COVID-19-GesG seit 30.06.2023 weggefallen.

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