Art. 9 § 28 FOnV 2006 Schenkungsmeldung

FinanzOnline-Verordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.2026

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach Paragraph 121 a, Absatz 5, BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß Paragraph 121 a, BAO zu übermittelnden Daten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.2026

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach Paragraph 121 a, Absatz 5, BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß Paragraph 121 a, BAO zu übermittelnden Daten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten