§ 2 COVID-19-FondsG Mittel des Fonds

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.2028

Der§ 2 Die Dotierung des Fonds erhält eine Dotierungerfolgt im Umfang von bis zu 28 Milliarden EuroRahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.Paragraph 2, Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.04.2020 bis 28.07.2022

Der§ 2 Die Dotierung des Fonds erhält eine Dotierungerfolgt im Umfang von bis zu 28 Milliarden EuroRahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.Paragraph 2, Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

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