§ 2 COVID-19-FondsG Mittel des Fonds

COVID-19-FondsG - Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026

§ 2 Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.Paragraph 2, Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.2028
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