Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 5, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.2028
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