§ 5 COVID-19-FondsG Vollziehung

COVID-19-FondsG - Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 5, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.2028
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 COVID-19-FondsG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 COVID-19-FondsG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 COVID-19-FondsG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 COVID-19-FondsG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 COVID-19-FondsG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis COVID-19-FondsG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 COVID-19-FondsG
Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) Fundstelle